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   BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55   

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BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55 (https://dejure.org/1955,4567)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1955 - 4 StR 62/55 (https://dejure.org/1955,4567)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1955 - 4 StR 62/55 (https://dejure.org/1955,4567)
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  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl BGHSt 2, 164 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; L-M Vorb zu § 73 StGB Nr. 7 und zu § 343 StGB Nr. 3).
  • BGH, 21.11.1950 - 4 StR 20/50

    Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Raubes unter Einsatz von

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl BGHSt 1, 103, 105, 107 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; 2 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]StR 572/53 vom 8. Januar 1954).
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist daher nicht ordnungsgemäss erhoben und somit unbeachtlich (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50

    Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl BGHSt 1, 103, 105, 107 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; 2 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]StR 572/53 vom 8. Januar 1954).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 84/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in der Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938 29 Nr. 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).
  • RG, 11.07.1936 - 2/36

    Ein Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Verbrechen nach dem § 176 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl BGHSt 2, 164 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; L-M Vorb zu § 73 StGB Nr. 7 und zu § 343 StGB Nr. 3).
  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in der Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938 29 Nr. 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).
  • RG, 03.06.1919 - IV 206/19

    Ist die Annahme einer einheitlichen Tat bei unzüchtigen Handlungen mit mehreren

    Auszug aus BGH, 24.03.1955 - 4 StR 62/55
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit mehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70, 243, 284; vgl BGHSt 2, 164 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; L-M Vorb zu § 73 StGB Nr. 7 und zu § 343 StGB Nr. 3).
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